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Die am 5. Juli 2006 verabschiedete Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die „Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität“ soll diesem Personenkreis die gleichen Flugreisemöglichkeiten, wie sie andere Bürgerinnen und Bürger haben, einräumen.
Wenn Behinderte oder Personen mit eingeschränkter Mobilität der Auffassung sind, dass ihre Rechte missachtet wurden, können sie dies der Leitung des Flughafens oder dem betreffenden Luftfahrtunternehmen zur Kenntnis bringen. Wenn sie dort keine zufrieden stellende Lösung erreichen, sind ab dem 26. Juli 2008 Beschwerden bei den von den Mitgliedstaaten benannten Beschwerde- und Durchsetzungsstellen (PDF) möglich.
Die offizielle Beschwerde- und Durchsetzungsstelle für Vorkommnisse an deutschen Flughäfen, bei deutschen Luftfahrtunternehmen oder bei von deutschen Flughäfen abfliegenden Luftfahrtunternehmen eines nicht EU-Staates ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA).
Für Beschwerden an das Luftfahrt-Bundesamt verwenden Sie bitte ausschließlich das Beschwerdeformular in Word oder das Beschwerdeformular als PDF.
Anfrage vom 31.7.2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um die am 26.7.2008 in Kraft getretene EU-Verordnung 1107/2006.
In der Verordnung heißt es in Anhang II Fluggesellschaften etwas allgemein: Erforderlichenfalls Hilfe, um zu den Toiletten zu gelangen.
Was genau bedeutet dieser Satz für die Fluggesellschaften? Sind sie ab sofort auch verpflichtet, Bordrollstühle mit sich zu führen? Bislang weigerte sich die Deutsche Lufthansa diese auf europäischen Flügen zur Verfügung zu stellen, siehe http://www.rechtaufklo.de/?p=61
Auch auf direkte Nachfrage zeigt sich die Deutsche Lufthansa nicht auskunftsbereit: Auf die Frage nach einem Bordrollstuhl erhalte ich lediglich die Antwort, dass die EU-Verordnung „berücksichtigt“ wird. Nicht jedoch, ob nun bei Bedarf ein Bordrollstuhl zur Verfügung gestellt wird. Siehe Protokoll der Korrespondenz unter http://www.rechtaufklo.de/?page_id=69
Meine Frage ist: sind die europäischen Fluggesellschaften auch auf Kontinentalflügen verpflichtet bei Bedarf Bordrollstühle zur Verfügung zu stellen?
mit freundlichen Grüßen
Kay Macquarrie
Antwort 9.9.2008
Sehr geehrter Herr Macquarrie,
vielen Dank für Ihre Anfrage an das Luftfahrt-Bundesamt.
Die Verordnung VO (EG) Nr. 1107/2006 verpflichtet unter anderem Luftfahrtunternehmen, eine ausreichende Betreuung behinderter bzw. mobilitätseingeschränkter Passagiere sicherzustellen. Luftfahrtunternehmen müssen z.B. dafür Sorge tragen, dass behinderten bzw. mobilitätseingeschränkten Menschen erforderlichenfalls Hilfe geleistet wird, um zu den Bordtoiletten zu gelangen.
Dies heißt, dass unabhängig vom Vorhandensein behindertengerechter Toiletten das Luftfahrtunternehmen sicherstellen muss, dass der Passagier unter Wahrung seiner Privatsphäre die Toilette benutzen kann. Konkrete Maßnahmen, wie z.B. die Bereitstellung von Rollstühlen an Bord von Luftfahrzeugen, werden den Luftfahrtunternehmen dabei nicht vorgeschrieben. Luftfahrtunternehmen sind zudem verpflichtet, die Sensibilität ihres Personals zu schulen.
Mit diesen Maßnahmen wird auch im Rahmen der Infrastruktur in bereits eingesetzten Luftfahrzeugen allen Passagieren an Bord ermöglicht, die Toilette zu benutzen, auch wenn dies für behinderte bzw. mobilitätseingeschränkte Personen leider mitunter beschwerlicher sein kann.
Wir hoffen, dass Ihnen unsere Informationen weiterhelfen und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Leiter des Aufbaustabs
Aufbaustab Z5
Bürger-Service-Center / Verbraucherschutz
Customer and Citizen Services / Consumer Protection
Luftfahrt-Bundesamt
Hermann-Blenk-Str. 26
38108 Braunschweig
Beschwerde GELÖSCHT 12.9.2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 8.9.2008 bin ich mit GELÖSCHT von Hamburg nach Paris geflogen (DL8533 – Abflug von Hamburg, Deutschland (HAM) 08.09 10:15, Ankunft in Paris – Charles de Gaulle, Frankreich (CDG) 11:50).
Die Anmeldung eines Rollstuhls wurde sowohl durch das Reiseunternehmen Flug.de wie auch durch mich fristgerecht durchgefuehrt. Eine ausfuehrliche Korrespondenz findet sich auf meinem Weblog rechtaufklo.de unter http://www.rechtaufklo.de/?page_id=80 „3.9.2008 E-Mail an GELÖSCHT über das Kontakt Formular geschickt“).
Dennoch konnte ich auf dem knapp zweistuendigen Flug keine Toilette aufsuchen. GELÖSCHT war nicht entsprechend ausgestattet, die erforderlichen Hilfestellungen zu geben, damit ich die Bordtoiletten erreichen konnte.
Damit verstoesst GELÖSCHT gegen die EU Flugverordnung 2007 (1107/2006).
mit freundlichen Gruessen,
Kay Macquarrie
Antwort 16.9.2008
Sehr geehrter Herr Macquarrie,
vielen Dank für Ihre Anfrage an das Luftfahrt-Bundesamt.
Seit dem 26. Juli 2008 ist die VO (EG) 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (nachfolgend: VO) vollumfänglich in Kraft. Die Artikel 3 (Beförderungspflicht) und 4 (Abweichung von der Beförderungspflicht) traten bereits im Juli 2007 in Kraft und sind somit geltendes Recht. Die zuständige Beschwerdestelle ist daher verpflichtet, auch rückwirkend eine Überprüfung behaupteter Verstöße und eine entsprechende Bewertung abzugeben. Allerdings können wegen während dieses Zeitraumes festgestellter Verstößen gegen die VO keine Sanktionen verhängt werden, da die Sanktionsvorschriften gemäß Artikel 16 der VO in Verbindung mit § 108 Abs. Luftverkehrs-Zulassung-Ordnung erst im Juli 2008 in Kraft getreten sind.
Bevor die Beschwerdestelle allerdings tätig werden kann, muss sich gemäß Artikel 15 der VO die betroffene Person zuvor erfolglos beim betreffenden Luftfahrtunternehmen beschwert haben. Daher möchten wir Sie bitten, sich zunächst mit dem Kundenservice der GELÖSCHT in Verbindung zu setzen und sich schriftlich eine Stellungnahme abgeben zu lassen. Sollte die Stellungnahme der GELÖSCHT Sie nicht zufriedenstellen und Sie sich in Ihren Rechten weiterhin verletzt sehen, so haben Sie die Möglichkeit, bei der zuständigen Beschwerdestelle in Frankreich eine Beschwerde einzureichen.
Direction générale de l’aviation civile (DGAC)/ Direction de la régulation économique (DRE)
Bureau de la facilitation et des clients du transport aérien (DRE/SDCF/C2).
50, rue Henry Farman-75720 Paris
Cedex 15
Tel : + 33 1 70 39 94 14
Fax : + 33 1 70 39 94 07
Das entsprechende Beschwerdeformular finden Sie auf unserer Internetseite unter:
http://www.lba.de/cln_009/nn_307274/SharedDocs/download/Formulare/Z5/Formulare/Beschwerde__PDF.html
Mit freundlichen Grüßen
Leiter des Aufbaustabs
Aufbaustab Z5
Bürger-Service-Center / Verbraucherschutz
Customer and Citizen Services / Consumer Protection
Luftfahrt-Bundesamt
Hermann-Blenk-Str. 26
38108 Braunschweig
Fon: +49 531 2355-100
Fax: +49 531 2355-707
E-Mail: fluggastrechte@lba.de
www: www.lba.de
Anfrage 3.10.2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 9.9.2008.
Bedauerlicherweise bestätigen Sie in ihrem Schreiben, dass die EU Flugverordnung die Fluggesellschaften nicht verpflichtet, einen Bordrollstuhl mit sich zu führen. Gleichzeitig schreiben Sie jedoch, dass die Verordnung vorschreibt, dass alle Flugzeugpassagiere Zugang zu den Toiletten haben müssen. Und dass unter Wahrung der Privatssphäre, wie Sie hinzufügen.
Bitte konkretisieren Sie, wie beispielsweise ich selber – als Mensch der zur Mobilität einen Rollstuhl nutzt – in einem Flugzeug die Toilette erreichen kann, ohne dabei einen Bordrollstuhl nutzen zu können? Die einzige Möglichkeit, die ich sehe, wäre, dass ich von den Stewards und Stewardessen durch das Flugzeug zur Toilette hin getragen werde. Das kann jedoch nicht wirklich von Ihnen gemeint sein, oder?
Ihre Aussage, dass mit den von Ihnen angesprochenen Maßnahmen, allen Passagieren inklusive den „behinderten bzw. mobilitätseingeschränkte Personen“ die Benutzung einer Toilette ermöglicht wird, ist schlichtweg falsch. Ich jedenfalls – als sehr mobiler und sportlicher Mensch – hatte keine Möglichkeit auf meinen GELÖSCHT Flügen nach Paris und nach Hamburg eine Toilette aufzusuchen: siehe meine Beschwerden auf www.rechtaufklo.de unter: http://www.rechtaufklo.de/?page_id=95
Ich möchte Sie nochmals bitten, meine oben gestellte Frage zu beantworten.
mit freundlichen Grüßen
Kay Macquarrie
Antwort 20.10.2008
Das Schreiben wurde vom Luftfahrt-Bundesamt an das Verkehrsministerium weitergeleitet und dort am 20.10.2008 beantwortet.
Weiter zur Antwort des Verkehrsministeriums (20.10.2008)
19.8.2009 Beschwerde Lufthansa
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Beschwerde gegen die Deutsche Lufthansa ein.
Anbei befinden sich drei Dokumente:
- Beschwerde
- Dokumentation Korrespondenz mit der Lufthansa vor dem Flug
- Nachweis über Mobilitätseinschränkung
Kurzbegründung für die Beschwerde:
Obwohl ich die Deutsche Lufthansa rechtzeitig und mehrfach per E-Mail und telefonisch informiert habe, dass ich PRM bin (Passenger with reduced mobility) und an Bord des Flugzeugs einen Bordrollstuhl benötige (bzw. ein entsprechendes Hilfsmittel, das den Transfer vom Sitzplatz zur Bordtoilette ermöglicht), konnte ich weder auf dem Hinflug noch auf dem Rückflug eine jeweils dringend benötigte Toilette aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Macquarrie