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Anfrage vom 29.04.2008
Warum sind Airlines auf Kontinentalflügen bis heute nicht verpflichtet,
1. einen bordrollstuhlgerechten Zugang zu den Flugzeugtoiletten anzubieten und
2. einen Bordrollstuhl in Ihren Flugzeugen zur Verfügung zu stellen?
Antwort vom 17.6.2008
Die Antwort des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Referat LR 01 -Übergreifende Aufgaben im Bereich Luft- und Raumfahrt:
Sehr geehrter Herr Macquarrie,
die Beförderung mobilitätseingeschränkter Menschen ist für deutsche Luftfahrtgesellschaften gängige Praxis. Unter bestimmten Sicherheitsaspekten und vor dem Hintergrund etwaiger logistischer
Anforderungen müssen die Fluggesellschaften die einzelne Beförderung teilweise von besonderen Voraussetzungen abhängig machen oder mit individuellen Betreuungsleistungen unterstützen.
Europaweit, also auch für Deutschland, wird ab Juli 2008 Jahr die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter
Mobilität anzuwenden sein. Diese bestimmt, dass mobilitätseingeschränkte Personen von der Ankunft am Flughafen bis zum Abflug ohne zusätzliche Kosten für die Betroffenen betreut werden.
Die Verordnung verpflichtet Luftfahrtunternehmen und Flughäfen eine qualitativ anspruchsvolle Betreuung mobilitätseingeschränkter Passagiere sicherzustellen. Dabei haben die Luftfahrtunternehmen entsprechend Anhang II der Verordnung sicherzustellen, dass mobilitätseingeschränkten Menschen erforderlichenfalls Hilfe geleistet wird, um zu den Bordtoiletten zu gelangen.
Damit wird erreicht, dass unabhängig vom Vorhandensein behindertengerechter Toiletten, das Luftfahrtunternehmen sicherstellen muss, dass der Passagier unter Wahrung seiner Privatsphäre die Toilette benutzen kann. Flughäfen und Fluggesellschaften sind zudem verpflichtet, die Sensibilität ihres Personals zu schulen. Mit diesen Maßnahmen wird unter Berücksichtigung der Infrastruktur in bereits eingesetzten Flugzeugen allen Passagieren an Bord ermöglicht, die Toilette zu benutzen.
Bei der Gestaltung neuer oder neu einzurichtender Flugzeuge sind die Luftfahrtunternehmen durch die Verordnung Nr. 1107/2006 aufgefordert, die Bedürfnisse von mobilitätseingeschränkten Menschen zu berücksichtigen. Es ist zu empfehlen, dass die entsprechenden Interessenverbände hier Ihre Anliegen gegenüber den Luftfahrtunternehmen artikulieren und ggf. bauliche Veränderungen in den Flugzeugen für die Zukunft einfordern.
Die neue EU-Verordnung, die im Übrigen im Einvernehmen mit Verbänden mobilitätseingeschränkter Menschen formuliert wurde, eröffnet rechtliche Ansprüche auf umfassende Betreuung, die Sie als Betroffener auch einfordern können.
Zum 1. Januar 2010 sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, der Europäische Kommission über die Anwendung und die Ergebnisse der Verordnung (EG) 1107/2006 zu berichten. Sofern festgestellt werden
würde, dass die vorhandenen Regelungen noch nicht ausreichend sind, könnte dieser identifizierter Handlungsbedarf in den Bericht des BMVBS aufgenommen werden.
Sowohl Bundesregierung als auch Luftverkehrswirtschaft unterstützten das Ziel der europäischen Regelung nachdrücklich und bereiten die fristgerechte Einführung und Umsetzung sachgerecht vor.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Anfrage II vom 17.06.2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Stellungnahme zur Frage ob Airlines gesetzlich verpflichtet sind Barrierefreiheit in Flugzeugen zu gewährleisten.
Erlauben Sie mir bitte 2 Verständnisfragen zu Ihrer Antwort.
1. Sie schreiben:
„Dabei haben die Luftfahrtunternehmen entsprechend Anhang II der Verordnung sicherzustellen, dass mobilitätseingeschränkten Menschen erforderlichenfalls Hilfe geleistet wird, um zu den Bordtoiletten zu gelangen.“
Bedeutet dies, dass Luftfahrtunternehmen wie unter anderem die Deutsche Lufthansa verpflichtet sind einen Bordrollstuhl auf europäischen Flügen zur Verfügung zu stellen?
Gegenwärtig sieht es noch anders aus: „In der Tat ist es bedauerlicherweise auch auf Voranmeldung hin nicht möglich, auf Kurzstreckenflügen einen Bordrollstuhl zur Verfügung zu stellen.“
(Deutsche Lufthansa vom 9.1.2008)
2. Weiter schreiben Sie:
„Damit wird erreicht, dass unabhängig vom Vorhandensein behindertengerechter Toiletten, das Luftfahrtunternehmen sicherstellen muss, dass der Passagier unter Wahrung seiner Privatsphäre die
Toilette benutzen kann.“
Mit dieser Aussage habe ich Vorstellungsschwierigkeiten: Wie soll ein mobilitätseingeschränkter Passagier eine Toilette benutzen können, wenn gar keine zugängliche Toilette an Bord vorhanden ist?
3. Und schließlich heißt es bei Ihnen:
„Mit diesen Maßnahmen wird unter Berücksichtigung der Infrastruktur in bereits eingesetzten Flugzeugen allen Passagieren an Bord ermöglicht, die Toilette zu benutzen.“
Hier möchte ich mich gerne wiederholen und auf Frage 2 verweisen: Wie soll ein mobilitätseingeschränkter Passagier eine Toilette benutzen können, wenn gar keine zugängliche Toilette an Bord vorhanden ist?
Über eine Antwort auf die zwei Fragen würde ich mich sehr freuen.
mit freundlichen Grüßen
Kay Macquarrie
Antwort 20.10.2008
Sehr geehrter Herr Macquarrie,
das Luftfahrt-Bundesamt hat Ihre Anfrage vom 3. Oktober 2008 an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Beantwortung weitergeleitet.
Der von Ihnen dargestellte Sachverhalt und die daraus resultierende Rechtsposition für mobilitätseingeschränkte Flugreisende wurde Ihnen bereits mehrfach von verschiedenen Behörden und den betroffenen Luftfahrtunternehmen umfassend erläutert.
GELÖSCHT hat zum konkreten Einzelfall ebenfalls bereits Stellung genommen.
Ihrer Mail sind keine neuen Aspekte zum Sachverhalt zu entnehmen. Auf die Wiederholung der allgemeinen Darstellung verzichte ich daher.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Referat LR 01 -Ãœbergreifende Aufgaben im Bereich Luft- und Raumfahrt
Invalidenstr. 44
10115 Berlin