Bundesverband BVMK

Anfrage vom 25.11.2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht um das Thema Barrierefreiheit in Flugzeugen.

Zur Zeit ist es so, dass Airlines gesetzlich nicht verpflichtet sind auf sogenannten Kurzstreckenflügen Bordrollstühle mit sich zu führen und eine behindertengerechte Toilette bereitzustellen.

Für Menschen, die einen Rollstuhl benutzen, bedeutet dieser Umstand, dass sie circa 3-4 Stunden – machnmal sogar länger, da sie als erstes das Flugzeug betreten und als letzter Passagier den Flieger verlassen – keine Toilette benutzen können.

Diese Situation ist diskriminierend und entwürdigend.

Können Sie mir weiterhelfen?

mit freundlichen Grüßen aus Kiel
Kay Macquarrie

Antwort vom 4.12.2007

Sehr geehrter Herr Macquarrie,

ich kann Ihnen leider nur die rechtlichen Hintergründe mitteilen:

Im Jahr 2006 wurde die Verordnung über die Rechte von behinderten Flugreisenden (Nr. 1107/2006) beschlossen. Der Ausschluss von einer Flugreise auf Grund einer vorliegenden Behinderung oder Mobilitätseinschränkung ist seitdem nur noch innerhalb eng gesteckter Grenzen, beispielsweise aus Sicherheitsgründen, möglich.

Zwar appelliert die angesprochene Verordnung auch an Flughafenbetreiber und Fluglinien bei der Neuanschaffung oder Neugestaltung von Flugzeugen so weit wie möglich die Bedürfnisse von behinderten und in ihrer Mobilität eingeschränkten Fluggästen zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung, die den Belangen der Betroffenen in der Praxis tatsächlich gerecht wird, ist damit jedoch nicht verbunden. Leider existieren in Europa auch keine auf die Bedürfnisse behinderter Menschen tatsächlich zugeschnittenen Mindeststandards für die barrierefreie Gestaltung von Flugzeugen. Für einen nicht unerheblichen Personenkreis, wie für Sie, bedeutet dies, dass er trotz vorhandener Hilfeleistungen weiterhin nicht diskriminierungsfrei mit dem Flugzeug verreisen kann.

Hoffen lässt die UN-Konvention für die Rechte behinderter Menschen, deren Ratifizierung in Deutschland noch aussteht [siehe Übersicht auf Netzwerkartikel 3 oder den Gesetzestext auf Englisch, Anm. d. Red.] . Die UN-Konvention fordert Vertragsstaaten auf, Mindeststandards für den barrierefreien Zugang zu erlassen und ihre Umsetzung zu überwachen. Angesichts der Besonderheiten des Luftverkehrs können solche Standards nur europaweit festgeschrieben werden.

Nachgedacht werden könnte u. U.auch über ein Vorgehen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. In § 19 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes heißt es wörtlich:

„(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1.
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,

ist unzulässig.

(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.“

Mit freundlichem Gruß

Referentin für Sozialrecht

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert